Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Vereinssitz
Der Sitz des 1. Ostsächsische Fußballschule e.V. (nachfolgend: Verein oder Veranstalter) ist Oppach in Sachsen.

 

§ 2 – Vereinszweck

Der Zweck des Vereines laut Vereinssatzung ist die Förderung des Sports im Allgemeinen und im Besonderen des Fußballsports. Zum einen sollen junge Talente im Rahmen einer qualitativ hochwertigen Ausbildung gefördert werden, zum anderen erhalten auch breitensportorientierte Kinder die Möglichkeit der fußballerischen Betätigung.

 

§ 3 – Vereinsmitgliedschaft und Vereinsbeitrag

Für die Mitgliedschaft im Verein ist ein Beitrag fällig. Die Beitragshöhe richtet sich nach der jeweils gültigen Finanzordnung. Für die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines ist die Mitgliedschaft im Verein nicht Voraussetzung. Allerdings gewährt der Verein für Mitglieder Rabatte, deren Höhe der aktuell gültigen Finanzordnung zu entnehmen ist.

 

§ 4 – Vereinsangebote

Der Verein bietet regelmäßige Übungseinheiten, Feriencamps und sonstige Veranstaltungen an. Alle Veranstaltungen beginnen jeweils mit der Begrüßung am Veranstaltungsort und enden mit der Verabschiedung am Schluss der Veranstaltung. Minderjährige Teilnehmer werden vom Erziehungsberechtigten zum Zeitpunkt des Veranstaltungsbeginns an den Veranstaltungsort gebracht und dort bei Ende der Veranstaltung wieder in Empfang genommen. Der Veranstalter sorgt nicht für die An- und Abreise der Teilnehmer zum bzw. vom Veranstaltungsort, außer dies ist ausdrücklich vereinbart worden.

 

§ 5 – Abschluss des Vertrages

Mit der Anmeldung für ein Angebot bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages an. Die Anmeldung kann per Post, Fax, Internet oder E-Mail vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der verbindlichen Anmeldung und der darauf hin zu erfolgenden Teilnahmebestätigung zustande. Über die Teilnahme entscheidet der Veranstalter nach der Reihenfolge des Zugangs der Anmeldung. Die Anzahl der Teilnehmer richtet sich unter anderem nach den vorhandenen Teilnahmekapazitäten sowie der durch die Trainer maximal möglichen zu betreuenden Anzahl an Teilnehmern. Nach erfolgter Teilnahmebestätigung wird der Teilnahmebetrag vom Veranstalter in der Regel innerhalb der nächsten 7 Werktage vom angegebenen Konto des Teilnehmers bzw. seiner Erziehungsberechtigten abgebucht.

 

§ 6 – Rücktritt

Von einer verbindlichen Anmeldung zu einer Veranstaltung kann jederzeit schriftlich (per E-Mail oder Post) zurückgetreten werden. Bei einem Rücktritt oder einer Nichtwahrnehmung des Angebotes kann der Veranstalter pauschalierte Rücktrittskosten in Gestalt einer Stornogebühr als angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei Rücktritt von der Anmeldung bis sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist dieser kostenfrei ohne Stornogebühr möglich. Bei einem Rücktritt bis drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden 30 % des Teilnahmebetrages als Stornogebühr fällig. Wird innerhalb der letzten drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurück getreten, sind 50 % des Teilnahmebetrages als Stornogebühren zu entrichten.

 

§ 7 – Aufsichtspflichten- und Rechte

Für die Dauer der Übungseinheiten und Feriencamps übertragen die Eltern dem hauptverantwortlichen Übungsleiter die Aufsichtspflichten und - Rechte, die dieser wiederum an seine Mitarbeiter übertragen kann. Für die Dauer der sonstigen Veranstaltungen haben die verantwortlichen Übungsleiter der teilnehmenden Ortsvereine die Aufsichtspflichten und –Rechte inne, letztere stehen auch dem Veranstalter zu. Den Anordnungen der verantwortlichen Übungsleitern bzw. Aufsichtsberechtigten ist Folge zu leisten. Bei groben Verstößen – z.B. gegen die Hausordnung – werden die Erziehungsberechtigten benachrichtigt.

 

§ 8 – Gesundheitszustand der Teilnehmer

Alle sportlichen Veranstaltungen sind nur für gesunde Teilnehmer konzipiert. Bei Minderjährigen obliegt es dem gesetzlichen Vertreter, die körperliche Eignung für die Veranstaltung zu beurteilen und verantwortlich über die Teilnahme zu entscheiden. Der Veranstalter wird Teilnehmer bei offensichtlicher körperlicher Überforderung von der Veranstaltung ausschließen. Er nimmt jedoch keine Gesundheitsprüfung oder Untersuchung vor, diese hat der Teilnehmer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vor der Anmeldung zur Veranstaltung selbst vorzunehmen bzw. vom behandelnden Arzt betätigen zu lassen. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung, wenn gegen ärztliche Anordnungen verstoßen werden sollte. Sollte die Einnahme von Medikamenten notwendig sein, ist dass dem Veranstalter auf dem Anmeldeformular mitzuteilen. Die konkreten Einnahmeverordnungen sind in einem separaten Brief darzulegen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Teilnehmer eine spezielle Ernährung benötigt.

 

§ 9 – Medizinische Versorgung

Wird ein Teilnehmer während einer Veranstaltung krank oder verletzt er sich, so bevollmächtigen der Teilnehmer bzw. seine Erziehungsberechtigten den Veranstalter alle notwendigen Schritte für eine sichere und angemessene Behandlung zu veranlassen. Sollten dem Veranstalter durch eine medizinische Notfallversorgung eines Teilnehmers Kosten entstehen, so erklären sich der Teilnehmer bzw. seine Erziehungsberechtigten bereit, diese umgehend zu erstatten.

 

§ 10 Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten oder nach Beginn der Veranstaltung den Vertrag kündigen:

 

  1. Bis zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung

Wird eine Veranstaltung mangels Erreichen der Mindestteilnehmerzahl vom Veranstalter abgesagt, wird den Teilnehmern eine Ersatzveranstaltung angeboten. Kann der Veranstalter dem Teilnehmer keine Ersatzveranstaltung anbieten, bekommt der Teilnehmer den gezahlten Teilnahmebetrag zurück erstattet. Lehnt der Teilnehmer die Ersatzveranstaltung ab, erhält er ebenso den gezahlten Teilnahmebetrag zurück erstattet.

 

  1. Einhaltung der Regeln

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einen Teilnehmer bei Nichteinhaltung der Regeln oder Nichtbefolgung der Anweisungen der Aufsichtsberechtigten von der Veranstaltung auszuschließen. Eine Erstattung des gezahlten Teilnahmebeitrages erfolgt in diesem Fall nicht.

 

§ 11– Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet für die gewissenhafte Vorbereitung der Veranstaltung, die Richtigkeit der Beschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
Wegen Wetter- oder sonstig bedingtem Ausfall einer Veranstaltung oder mangelnder Möglichkeit zur Teilnahme wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Grundsätzlich besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Teilnahmebetrages oder Ersatz der ausgefallenen Veranstaltung. Der Veranstalter behält sich vor, einem Teilnehmer, der an einem Feriencamps wegen Krankheit nicht teilnehmen kann, den gezahlten Betrag zurückzuerstatten, wenn es dem Veranstalter gelingen sollte, in der Kürze der Zeit den Platz noch anderweitig zu vergeben. Sollte dies nicht gelingen, kann der Veranstalter dem Teilnehmer anbieten, den gezahlten Teilnahmebetrag auf das nächste Feriencamp anzurechnen.
Jede Versicherung ist Sache des Teilnehmers. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Verletzungen an sich oder Dritten. Der Veranstalter haftet ausdrücklich nicht für Wegeschäden und Schäden an den jeweiligen Einrichtungen der Übungsgelegenheiten und für Schäden jeglicher Art vor, während und nach ihren Veranstaltungen.
Keine Haftung besteht außerdem bei Einbruch oder Diebstahl.

 

§ 12- Versicherungen

Jeder Teilnehmer muss kranken- und haftpflichtversichert sein, Kinder und Jugendliche über ihre Erziehungsberechtigten. Der Abschluss weiterer Versicherungen (z. B. Unfallversicherung) liegt im Ermessen des Teilnehmers bzw. seines Erziehungsberechtigten.

 

§ 13– Foto- und Filmrechte

Die Teilnehmer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter erklären mit der Anmeldung ihr Einverständnis dazu, dass von den Teilnehmern Bilder sowie Foto- und Filmaufnahmen angefertigt und durch den Veranstalter sowie durch die vom Veranstalter beauftragten Fotografen bzw. Werbeagenturen in allen Medien – auch im Internet – honorarfrei verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen, und zwar ohne Beschränkung des räumlichen, inhaltlichen oder zeitlichen Verwendungsbereiches und insbesondere wiederholt auch zu Zwecken der eigenen oder fremden Werbung sowie zu Merchandisingzwecken.

 

§ 14 – Gerichtsstand

Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In all diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.

 

§ 15– Sonstiges
Alle weiteren Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Information durch den Verein und die Teilnehmer. Änderungen erfolgen in Form eines Rundbriefes und sind dann Bestandteil der AGB. Einsicht in die Satzung des Vereines ist jederzeit möglich.

 

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